Kosten
Kosten des Verfahrens
In der ersten Instanz muss jede Partei ihre/n Prozessbevollmächtige/n selbst bezahlen, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Die im Urteilsverfahren anfallenden Gerichtskosten muss dagegen die unterliegende Partei tragen. Sie sind erst am Ende der Instanz fällig. Anders als im Verfahren vor den Zivilgerichten besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen auf die Gerichtskosten. Im Beschlussverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Weitergehende Informationen zu den Kosten des Verfahrens finden Sie auf der Seite des Landesjustizportals.
Prozesskostenhilfe
Können Sie die Kosten eines Rechtsstreites nicht oder nur in Raten zahlen, kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dann werden die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Staat getragen. Weitergehende Informationen zu Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Seite des Landesjustizportals.
Beratungshilfe
Können Sie die Kosten für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nicht selbst aufbringen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Mit dem Berechtigungsschein können Sie außergerichtliche Beratung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen.